Rechtsschutzversicherung - echte Kostenentlastung?

 

Im privaten Bereich kann ein Rechtsschutzversicherungsprodukt aufgrund in der Regel relativ geringer Kosten durchaus sinnvoll sein, wobei es aber auch Selbstbehalte und eingeschränkte Anwaltswahlrechte zu beachten gilt. Wissen sollte man auch, dass kein Rechtschutzversicherungsprodukt Risken aus  bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (Hausbau) - zumeist in der Regel die größte Anschaffung, welche eine Privatperson tätigt - abdeckt. Gerade dann also, wenn potentielle Streitigkeiten aufgrund der hohen Streitwerte substantiell gefährdend werden, ist kein Schutz gegeben! Ähnliches gilt in außerstreitigen Angelegenheiten (etwa auch Erbrechtsstreitigkeiten). Daher bieten wir Ihnen gerade auch in diesen sensiblen Bereichen unsere Leistungen im Rahmen einer Vorsorge an, womit etwaiges Konfliktpotential erkannt und wesentlich gemindert oder ganz ausgeschalten werden kann. Auch kann eine Prozesskostenanalyse der zu erwarteten Prozesskosten sinnvoll sein.

 

 

Im unternehmerischen Bereich ist eine Rechtsschutzversicherung zumeist keine ausreichende Kostenentlastung.  Außergerichtlich decken die allermeisten Rechtsschutzversicherungsprodukte kaum etwas ab und schon gar nicht die benötigte umfassende unternehmerische Beratung. Und soll das Versicherungsprodukt im gerichtlichen Bereich  tatsächlich das gesamte potentielle Risiko abdecken, welches Ihrem Unternehmen drohen kann, so bewegen sich die Prämien in Bereichen die eine Wirtschaftlichkeit in Frage stellt. Hier sind Rückstellungen zumeist die bessere Wahl. Darüberhinaus belasten viele Verträge die Versicherungsnehmer mit Einschränkungen, wie Selbstbehalten die zu weiteren Kostenbelastungen führen und eingeschränktem oder nicht vorhandenem Anwaltswahlrecht. Auch kann eine Begrenzung des Streitwertes zum unterneherischen Nachteil gereichen und einer Rechtsschutzdeckung im Wege stehen. Im Einzelfall raten wir an, uns vor Abschluss eines derartigen Versicherungvertrages zu konsultieren. Im Rahmen einer Bedarfsanalyse unter Miteinbeziehung unserer Erfahrung mit praktisch allen Versicherungsanstalten am Markt, kann die für Ihr Unternehmen maßgeschneiderte Lösung gefunden werden.

Rechtsanwaltstarif und Allgemeine Honorarkriterien

 

 

Die Leistungen des Rechtsanwaltes sind mangels abweichender Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz - hiebei handelt es sich um ein Bundesgesetz - und den Allgemeinen Honorarkriterien zu honorieren. Dies gilt sowohl für Beratungsleistungen wie auch Vertretungshandlungen.

 

Im zivilgerichtlichen Verfahren hat jede Streitpartei den eigenen Prozessaufwand grundsätzlich zunächst selbst zu tragen, wobei die Höhe der Kosten stark abhängig vom jeweiligen Streitwert ist. Bei Obsiegen im Prozess besteht aber gegenüber der unterlegenen Partei entsprechend der Obsiegensquote Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Ersatz wird vom Gericht aber nur für in dessen Augen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz zugesprochen. Der tatsächliche und in Abstimmung mit den Klienten besprochene und beschlossene Prozessaufwand kann durchaus in bestimmten Fällen auch höher sein. In einem solchen Fall decken die zugesprochenen Kosten nicht das tatsächlich aufgelaufene Honorar zur Gänze ab.

 

Grundsätzlich keinen Kostenersatz gibt es im Außerstreitgesetz und Insolvenzverfahren. Dies gilt auch für das Verwaltungsverfahren, mit der Ausnahme, dass beim Durchdringen einer Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde ein Schriftsatzaufwandsersatz durch die unterlegene Behörde zu leisten ist. Für das Strafverfahren gelten abweichende Regelungen, wobei wir Vertretungen in Strafsachen grundsätzlich nur unter Vereinbarung von Stundensätzen übernehmen.

Stundensatzvereinbarung und Pauschalhonorar

 

 

Abweichend von den gesetzlichen Honorarabgeltungsbestimmungen besteht die Möglichkeit des  Abschlusses individueller Honorarvereinbarungen, vor allem in wirtschaftrechtlichen Angelegenheiten. Dabei sind die Möglichkeiten der Honorarabgeltung ebenso vielfältig wie die Tätigkeiten Ihres Unternehmens. Zumeist kommen hier Stundensatzvereinbarungen zur Anwendung. In geeigneten Fällen könnnen auch Pauschalen vereinbart werden.

 

Sofern wir Ihr Unternehmen laufend betreuen, besteht die Möglichkeit feste Beratungskontigente zu buchen. Den dadurch entstehenden Kostenvorteil geben wir in Form eines reduzierten Stundensatzes an Sie weiter.

 

 

Umsatzsteuer und Barauslagen

 

 

Den sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder den getroffenen Vereinbarungen ergebenden Honoraren unserer Kanzlei sind jeweils die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe und der Ersatz von Barauslagen hinzuzurechnen.